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Erbrechtliche Anordnungen

Immer mehr Personen treffen im Rahmen von Testament oder Erbvertrag Anordnungen für den Todesfall. Selbstredend sind hierbei genaue Kenntnisse über das eigenen Vermögen von zentraler Bedeutung. Es ist jedoch häufig zu beobachten, dass nur wenige wissen, was zum eigenen Nachlass gehört. Vorallem Ansprüche aus der gesetzlich definierten und steuerlich begünstigten Vorsorgeformen, namentlich der beruflichen Vorsorge (2. Säule) oder der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) werden nicht richtig eingeordnet.

Bei einem schweizerischen Durchschnittshaushalt stecken die wesentlichen Vermögenswerte fast ausschliesslich in den Säulen 2 und 3a. In diesen Fällen wird die Bedeutung der allgemeinen gesetzlichen Erbfolge, wie sie im Zivilgesetzbuch geregelt ist, stark relativiert. Diese häufig verhältnissmässig umfangreichen Vermögenswerte gehören nicht zum Nachlass und lassen sich daher auch nicht mittels Anordnungen im Testament oder Erbvertrag steuern.

Das Pensionskassenguthaben (2.Säule) ist bis zu einem gewissen Grad eine virtuelle Grösse, denn der Versicherte kann es nur in bestimmten Fällen (Auswanderung, selbstständige Erwerbstätigkeit) bar ausbezahlt erhalten (Art. 5 FZG). Die Erbfolge bestimmt sich nach der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV). Gemäss Art. 15 Abs. 2 FZV kann der Vorsorgenehmer die gesetzlich vorgesehene Begünstigtenordnung modifizieren. Gerade wer in einem Konkubinatsverhältnis lebt, dem sei eine Modifizierung empfohlen. Dies hat aber explizit mit den Vorsorgeunternehmen zu geschehen. Eine Teilungsvorschrift im Testament beispielsweise oder ein Erbverzicht mittels Erbvertrag vermag diese Ansprüche nicht zu tangieren.

Das gebundene Banksparen der Säule 3a verläuft grundsätzlich ebenfalls ausserhalb des Nachlasses. Die Erbberechtigung bestimmt sich wiederum nach einem Kaskadensystem, ähnlich wie in der 2. Säule. Gemäss Art. 2 Abs. 2 und 3 BVV 3 kann der Vorsorgenehmer die gesetzliche Begünstigtenordnung ebenfalls anpassen. Zu beachten gilt es aber, dass der Anspruch des Ehepartners nicht modifiziert werden kann. Wer mit dem Ehepartner somit zu Gunsten der Kinder einen Erbverzichtsvertrag unterzeichnet, der sei darauf hingewiesen, dass ein Anspruch aus der Säule 3a nicht ausgeschlossen werden kann. Dies muss während der erbrechtlichen Anordung im Erbvertrag berücksichtigt werden.

Fazit: Wer den eigenen Nachlass umfassend regeln will, dem sei empfohlen, die Ansprüche aus den Säulen 2 und 3a in die Planung einzubeziehen. Einmal mehr ist dies besonders für Konkubinatspaare von zentraler Bedeutung.

Für weitere Fragen stehen wir jederzeit gerne beratend zur Seite.

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