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Patientenverfügung

Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung kann eine urteilsfähige Person festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt und welche sie ablehnt. Sie kann auch eine Person bezeichnen, die an ihrer Stelle über die medizinischen Massnahmen entscheiden soll.

Die Errichtung einer Patientenverfügung und deren Hinterlegungsort können auf der Versichertenkarte eingetragen werden. Zum Eintrag berechtigt sind Ärzte und weitere medizinische Leistungserbringer. Die Ärzte sind verpflichtet, die Versichertenkarte zu konsultieren, bevor sie einen urteilsunfähigen Patienten behandeln. Sie müssen einer allfälligen Patientenverfügung entsprechen, ausser wenn sie unzulässige Anweisungen enthält (direkte aktive Sterbehilfe) oder wenn sie begründete Zweifel hegen, dass sie dem Willen des Patienten entsprechen.

Nur Ärzte und weitere medizinische Leistungserbringer, die mit dem erforderlichen Lesegerät ausgerüstet sind, können die Daten auf der Versichertenkarte abfragen. Es empfiehlt sich, im Portemonnaie einen Hinweis auf Patientenverfügung und deren Hinterlegungsort sowie die Adresse der Vertrauenspersonen aufbewahren. Die Patientenverfügung kann bei Angehörigen oder anderen Vertrauenspersonen sowie beim Hausarzt hinterlegt werden. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass die Betroffenen im Notfall auf diese Daten zugreifen können.

Erstellen Sie hier eine kostenlose Patientenverfügung:

https://www.legalgo.ch/private/patientenverfuegung

 

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