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Inhaberaktien werden abgeschafft !

Nationalrat und Ständerat haben die Beratungen zum Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke im Wesentlichen abgeschlossen. Im Ergebnis steht nun fest, dass die Inhaberaktien in der Schweiz abgeschafft werden.
Keine Neugründungen mit Inhaberaktien

Grundsätzlich werden somit ab 1. November 2019 keine Neugründungen mit Inhaberaktien mehr möglich sein und bestehende Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien müssen die Aktien in Namenaktien umwandeln. Einzig Gesellschaften, die ihre Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet haben, dürfen noch Inhaberaktien führen. Diese Gesellschaften müssen innert 18 Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes im Handelsregister eine entsprechende Bemerkung eintragen lassen.

Frist für die Umwandlung
Die Frist für die freiwillige Umwandlung läuft bis zum 30. April 2021. Wird diese Frist nicht eingehalten, werden die Inhaberaktien von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt. Das Handelsregisteramt hat die entsprechende Änderung von Amtes wegen in das Handelsregister einzutragen. Es trägt gleichzeitig eine Bemerkung ein, dass die Belege vom Eintrag abweichende Angaben enthalten. Die Aktiengesellschaften, deren Aktien von Gesetzes wegen umgewandelt wurden, müssen bei der nächsten Statutenänderung die Statuten an die Umwandlung anpassen. Das Handelsregisteramt weist jede Anmeldung zur Eintragung einer anderen Statutenänderung zurück, solange diese Anpassung nicht vorgenommen worden ist.

Das Gesetz wird am 1. November 2019 in Kraft treten (vgl. Art. 622 nOR).

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