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Inhaberaktien müssen in Namenaktien umgewandelt werden

Gemäss dem neuen Gesetz sind Inhaberaktien nur noch zulässig, wenn die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet hat. 18 Monate nach Inkrafttreten, d.h. bis am 1. Mai 2021, müssen unzulässige Inhaberaktien in Namenaktien umgewandelt werden. Aktien von nicht gemeldeten Aktionären werden fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes, d.h. am 1. November 2024, nichtig.

Weiter sieht das Gesetz eine Busse für Aktionäre oder Gesellschaften vor, die es versäumen, die wirtschaftlich berechtigten Personen zu melden oder das Aktienbuch sowie das Verzeichnis über die an Aktien wirtschaftlich berechtigten Personen zu führen. Zudem verpflichtet das Gesetz Rechtseinheiten mit Hauptsitz im Ausland und tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz, am Ort der tatsächlichen Verwaltung ein Verzeichnis ihrer Inhaber zu führen.

Wir empfehlen eine Statutenänderung durchzuführen und die Inhaberaktien in Namenaktien umzuwandeln. Wir bieten Ihnen diese Dienstleistung für pauschal CHF 400.- an. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Anfrage.

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