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Neues Erbrecht 2023 / Neue Regelungsmöglichkeiten

Das Parlament hat die Revision des über 100 Jahre alten Erbschaftsgesetzes beschlossen. Das neue Erbrecht ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Als Erblasser können Sie nun über einen grösseren Teil Ihres Erbes frei verfügen, Regelungen zur Ausrichtung von Geschenken treffen und auch vorsehen, dass der Erbanspruch des Ehegatten bereits mit Einleitung der Scheidung wegfällt. Die frühzeitige Nachlassplanung durch einen Erbvertrag resp. durch ein Testament ist daher nun wichtiger denn je.

Verringerung des Pflichtteils

Wenn Sie weder über ein Testament noch über einen Erbvertrag verfügen, so wird Ihr Nachlass nach dem Prinzip der gesetzlichen Erbfolge verteilt.

Wenn es ein Testament oder einen Erbvertrag gibt, ist die Situation anders: Der Pflichtteil der Kinder wird von (früher) drei Vierteln ihres gesetzlichen Erbteils, auf die Hälfte reduziert, was nur noch einem Viertel des gesamten Nachlasses entspricht. Der Pflichtteil des Ehegatten oder des eingetragenen Partners beträgt unverändert die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also ebenfalls ein Viertel des gesamten Nachlasses. Wer einen Ehepartner und Kinder hat, der kann neu somit die Hälfte des Erbes durch Testament oder Erbvertrag frei verteilen – vorher konnten nur drei Achtel verteilt werden.

Verbot von Geschenken

Erbvertragsgläubiger können nunmehr Verfügungen von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden – mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke – anfechten, wenn die späteren Schenkungen ihre Leistungen aus dem Erbvertrag mindern und die Schenkungen unter Lebenden nicht im Erbvertrag vorbehalten wurden.

Möchte der Erblasser zu Lebzeiten weiterhin über sein gesamtes Vermögen oder einen Teil davon frei verfügen, ist es notwendig, im Erbvertrag entsprechende Vorbehalte anzubringen.

Dies ist inbesondere wichtig, wenn Sie schon zu Lebzeiten Dritte begünstigen wollen.

Neue Regelungsmöglichkeiten für den Scheidungsfall

Nach bisherigem Recht entfallen die erbrechtlichen Ansprüche zwischen den Ehegatten, wenn das Scheidungsurteil rechtskräftig wird. Zwischen der Trennung und dem rechtskräftigen Urteil vergehen jedoch oftmals viele Jahre.

Mit dem revidierten Erbrecht können die Ehegatten vorsehen, dass der überlebende Ehegatte seinen Pflichtteilsanspruch verliert, sobald die Scheidungsklage eingereicht wurde. Hierzu bedarf es jedoch einer expliziten Regelung im Testament oder Erbvertrag. Das Gleiche gilt sinngemäss für Verfahren zur Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.

Wir bieten Ihnen kompetente Beratung für Ihre massgeschneiderte Nachlassplanung. Unser Notariat bietet dabei attraktive Preise. Kontaktieren Sie uns unverbindlich für ein Erstgespräch.

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