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Durch eine vollstreckbare öffentliche Urkunde kann der Gläubiger im Streitfall seine Forderung schneller vollstrecken. Dabei hat der Schuldner in öffentlicher Urkunde die Forderung des Gläubigers anzuerkennen. Leistet der Schuldner in der Folge nicht, kann er diese schneller vollstrecken. Das bedeutet, dass durch die vollstreckbare öffentliche Urkunde ein Vollstreckungsmittel geschaffen wird, mit dem der Berechtigte einer Geldleistung direkt definitive Rechtsöffnung und der Berechtigte einer Nicht-Geldforderung direkt die Vollstreckung dieser Leistung beim Vollstreckungsgericht beantragen kann (vgl. dazu Art. 348 ZPO).
Eine vollstreckbare öffentliche Urkunde kann grundsätzlich über jede Art von Leistung errichtet werden, d.h. es kommen neben Geldleistungen auch andere Leistungen in Betracht, wie z.B. Sachleistungen oder die Abgabe einer Willenserklärung. Eingeschränkt wird dieses weite Spektrum durch Art. 348 ZPO, der für bestimmte (aber nicht alle) Bereiche des sozialen Privatrechts die Errichtung einer öffentlichen Urkunde ausschliesst, wie z. B. bei Konsumentenverträgen, bei Leistungen aus Miete und Pacht von Wohn- oder Geschäftsräumen oder bei Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis.