Konkubinat in der Schweiz - Ihre Absicherungsmöglichkeiten
Das Konkubinat hat sich in der Schweiz zum Massenphänomen entwickelt, bleibt jedoch gesetzlich weitgehend unreguliert. Im Gegensatz zur Ehe betrachtet das Rechtssystem Konkubinatspartner als Einzelpersonen, was ohne private Eigeninitiative zu erheblichen Absicherungslücken führt. erfahren Sie hier, welche Massnahmen Sie treffen können, um diese Lücken zu schliessen.
12/29/20258 min read
Rechtliche und finanzielle Ausgestaltung des Konkubinats in der Schweiz: Ein umfassender Expertenbericht zum Vergleich mit der Ehe und strategischen Absicherungsmassnahmen
Die demografische Entwicklung in der Schweiz zeigt einen deutlichen Trend hin zu alternativen Lebensformen jenseits der klassischen Ehe. Das Konkubinat, definiert als das faktische Zusammenleben zweier Personen in einer eheähnlichen Gemeinschaft ohne formale Trauung, hat sich von einer gesellschaftlichen Randerscheinung zu einem Massenphänomen entwickelt. Trotz dieser soziokulturellen Etablierung verharrt das schweizerische Rechtssystem in einer dualistischen Struktur: Während die Ehe umfassend im Zivilgesetzbuch (ZGB) reguliert ist, bleibt das Konkubinat als solches gesetzlich weitgehend unreguliert. Diese rechtliche Vakuumsituation führt dazu, dass Partner im Konkubinat vor dem Gesetz primär als zwei Einzelpersonen betrachtet werden, was weitreichende Konsequenzen für die finanzielle Absicherung, die Vorsorge, das Erbrecht und die elterliche Sorge hat.
Die rechtliche Einordnung des Konkubinats im schweizerischen System
Im schweizerischen Recht existiert kein "Konkubinatsgesetz". Stattdessen greift die Rechtsprechung bei Streitigkeiten häufig auf die Bestimmungen der einfachen Gesellschaft (Art. 530 ff. OR) zurück. Eine einfache Gesellschaft entsteht, wenn zwei oder mehr Personen mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Im Kontext einer Lebensgemeinschaft wird dieser Zweck im gemeinsamen Haushalt und der gegenseitigen Unterstützung gesehen.
Der entscheidende Unterschied zur Ehe liegt in der Automatik der Rechtsfolgen. Während die Ehe durch den Akt der Trauung ein umfassendes Bündel an Rechten und Pflichten auslöst – darunter gegenseitige Beistandspflichten, Unterhaltsansprüche und gesetzliche Erbansprüche –, entstehen im Konkubinat keine derartigen Verpflichtungen von Gesetzes wegen. Partner im Konkubinat können ihre Gemeinschaft jederzeit formlos auflösen, geniessen aber während des Zusammenlebens auch keinerlei gesetzlichen Schutz bei Schicksalsschlägen wie Krankheit, Urteilsunfähigkeit oder Tod.
Finanzielle Aspekte der Alters- und Hinterlassenvorsorge
Das schweizerische Drei-Säulen-System ist historisch stark auf das Modell der Ehe ausgerichtet. Dies führt dazu, dass unverheiratete Paare in allen drei Säulen spezifische Nachteile in Kauf nehmen müssen, sofern sie nicht aktiv gegensteuern.
Die erste Säule: AHV/IV
In der ersten Säule, der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), zeigt sich ein ambivalentes Bild. Einerseits profitieren Konkubinatspaare während der Rentenphase vom sogenannten "Konkubinatsbonus". Während die Renten von Ehepaaren auf 150 % der maximalen Einzelrente plafoniert sind, erhalten Konkubinatspartner jeweils ihre volle individuelle Rente.
Dieser Vorteil wird jedoch im Todesfall hinfällig. Die AHV kennt keine Witwen- oder Witwerrenten für Konkubinatspartner. Verstirbt ein Partner, steht der Überlebende ohne jegliche staatliche Hinterlassenenleistung da, was insbesondere dann problematisch ist, wenn die Vorsorge aufgrund von Kinderbetreuung oder Haushaltsführung vernachlässigt wurde. Lediglich gemeinsame Kinder haben Anspruch auf eine Waisenrente.
Die zweite Säule: Berufliche Vorsorge (BVG)
In der zweiten Säule sind Leistungen für Konkubinatspartner nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern hängen vom Reglement der jeweiligen Pensionskasse ab. Zwar haben die meisten modernen Vorsorgeeinrichtungen Partnerrenten eingeführt, doch sind diese oft an strikte Bedingungen geknüpft, die sich erheblich von der Ehe unterscheiden.
Typische Voraussetzungen für eine Partnerrente im Konkubinat sind:
Dauer der Lebensgemeinschaft: Diese muss zum Zeitpunkt des Todes meist mindestens fünf Jahre ununterbrochen bestanden haben.
Finanzielle Unterstützung: Der überlebende Partner muss nachweisen, dass er vom Verstorbenen in erheblichem Masse finanziell unterstützt wurde.
Gemeinsame Kinder: Alternativ wird eine Rente oft gewährt, wenn der überlebende Partner für den Unterhalt gemeinsamer Kinder aufkommen muss.
Ein kritischer Punkt ist die Meldepflicht. Während Ehegatten automatisch leistungsberechtigt sind, verlangen viele Pensionskassen eine schriftliche Meldung der Lebensgemeinschaft zu Lebzeiten. Fehlt diese Meldung, kann der Anspruch auf eine Partnerrente oder ein Todesfallkapital verwirken, selbst wenn die fünfjährige Frist erfüllt ist. Im Falle einer Trennung findet zudem kein Vorsorgeausgleich statt; jeder Partner behält sein eigenes Altersguthaben, was bei ungleicher Erwerbstätigkeit zu massiven Rentenlücken führen kann.
Die dritte Säule: Private Vorsorge
Die dritte Säule bietet Konkubinatspaaren das wichtigste Instrument zur Schliessung von Vorsorgelücken. In der Säule 3a (gebundene Vorsorge) ist die Begünstigungsordnung gesetzlich vorgegeben, bietet aber Spielraum. Konkubinatspartner können nach den Nachkommen (Kindern) als Begünstigte eingesetzt werden, sofern sie in den letzten fünf Jahren vor dem Tod mit dem Erblasser zusammengelebt haben.
In der Säule 3b (freie Vorsorge) besteht nahezu vollständige Freiheit bei der Wahl der Begünstigten, sofern die Pflichtteile der gesetzlichen Erben (insbesondere Kinder) nicht verletzt werden. Experten empfehlen Konkubinatspaaren dringend den Abschluss einer Todesfallrisikoversicherung, um den Wegfall der AHV-Hinterlassenenrente abzufedern.
Steuerliche Dynamik: Einkommen versus Erbe
Die steuerliche Behandlung des Konkubinats in der Schweiz ist durch eine paradoxe Situation gekennzeichnet: Vorteile bei der Einkommenssteuer stehen massiven Nachteilen bei der Erbschaftssteuer gegenüber.
Die Einkommenssteuer und die "Heiratsstrafe"
Konkubinatspartner werden steuerlich als Einzelpersonen behandelt. Ihre Einkommen und Vermögen werden getrennt veranlagt, was dazu führt, dass die Steuerprogression gebrochen wird. Bei Ehepaaren werden die Einkommen addiert, was bei Doppelverdienern oft zu einer höheren Steuerlast führt (Heiratsstrafe). Zudem haften Konkubinatspartner nicht solidarisch für die Steuerschulden des Partners, ein wesentlicher Schutz gegenüber der Ehe.
Die Erbschaftssteuer-Problematik
Der grösste finanzielle Nachteil des Konkubinats offenbart sich im Erbfall. Während Ehegatten in fast allen Kantonen vollständig von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit sind, werden Konkubinatspartner oft wie Nichtverwandte besteuert. In einigen Kantonen gibt es Privilegierungen bei langer Wohndauer, doch die Sätze bleiben hoch.
Kinder im Konkubinat: Rechtliche Hürden und Unterhalt
Werden im Konkubinat Kinder geboren, muss die rechtliche Vaterschaft erst begründet werden. Anders als in der Ehe, wo der Ehemann automatisch als Vater gilt, muss der unverheiratete Vater das Kind beim Zivilstandsamt anerkennen.
Elterliche Sorge und Name
Die elterliche Sorge liegt bei unverheirateten Paaren zunächst allein bei der Mutter. Für das gemeinsame Sorgerecht müssen die Eltern eine gemeinsame Erklärung abgeben. Auch bei der Namensgebung gibt es Unterschiede: Ohne gemeinsame Sorge erhält das Kind den Namen der Mutter. Besteht eine gemeinsame Sorge, können die Eltern den Ledignamen der Mutter oder des Vaters als Familiennamen für das Kind wählen.
Betreuungsunterhalt (Revision 2017)
Eine wesentliche Verbesserung für Konkubinatspaare brachte die Revision des Unterhaltsrechts per 1. Januar 2017. Seither ist der Betreuungsunterhalt unabhängig vom Zivilstand geschuldet. Das bedeutet, dass der Elternteil, der das Kind betreut und deshalb nicht oder nur reduziert arbeiten kann, Anspruch auf finanzielle Abgeltung durch den anderen Elternteil hat, sofern dieser leistungsfähig ist. Dieser Anspruch wird im Rahmen des Kindesunterhalts geltend gemacht und soll sicherstellen, dass Kinder von unverheirateten Eltern nicht schlechter gestellt sind als Scheidungskinder.
Strategische Massnahmen zur Absicherung im Konkubinat
Da das Gesetz das Konkubinat nicht schützt, müssen Paare selbst aktiv werden, um die rechtlichen und finanziellen Nachteile auszugleichen. Die Erstellung massgeschneiderter Verträge ist hierbei der Kern der anwaltlichen Beratung.
Der Konkubinatsvertrag
Ein schriftlicher Konkubinatsvertrag schafft Klarheit und Beweissicherheit. Er dient dazu, vor allem die wichtigsten Alltagsfragen zu klären, wobei es jedem Paar selbst überlassen bleibt, wie detailliert es die folgenden Punkte regeln möchte:
Inventarliste: Wer hat welche Vermögenswerte in die Beziehung eingebracht?
Kostenaufteilung: Wie werden Miete, Nebenkosten und Haushaltsausgaben geteilt?
Vorsorgeausgleich: Verpflichtung zur Einzahlung in die AHV oder Säule 3a des Partners, wenn dieser zugunsten der Kinderbetreuung die Erwerbsarbeit reduziert.
Trennungsregelung: Kündigungsfristen für die gemeinsame Wohnung und Modalitäten der Vermögensaufteilung.
Nachlassplanung: Testament und Erbvertrag
Ohne Testament erbt der Konkubinatspartner nichts; das gesamte Vermögen fällt an die gesetzlichen Erben (Kinder, Eltern, Geschwister). Mit der Erbrechtsrevision vom 1. Januar 2023 haben Paare jedoch mehr Freiheiten:
Der Pflichtteil der Kinder wurde auf 50 % des gesetzlichen Anspruchs reduziert.
Der Pflichtteil der Eltern entfällt komplett.
Das bedeutet für die Praxis: Ein Erblasser kann heute einen wesentlich grösseren Teil seines Vermögens – die sogenannte „freie Quote“ – seinem Partner oder seiner Partnerin zuweisen. Seit der Revision des Erbrechts sind die Pflichtteile der Eltern weggefallen. Wer keine Kinder hat, kann somit heute sogar sein gesamtes Vermögen dem Partner vermachen, ohne Rücksicht auf die gesetzliche Erbfolge der Eltern nehmen zu müssen.
Wichtig zu wissen: Diese Begünstigung tritt niemals automatisch ein. Ohne eine ausdrückliche Willensbekundung gehen Konkubinatspartner im gesetzlichen Erbfall leer aus. Um diese Spielräume rechtssicher zu nutzen, ist die Erstellung einer Verfügung von Todes wegen unerlässlich. Hierbei sind strikte Formvorschriften zu beachten:
Das eigenhändige Testament: Dieses muss zwingend von der ersten bis zur letzten Zeile handschriftlich verfasst, mit dem genauen Datum (Tag, Monat, Jahr) versehen und unterzeichnet sein. Ein am Computer erstelltes Dokument ist rechtlich ungültig.
Der Erbvertrag: Für komplexere Regelungen oder eine gegenseitige, bindende Absicherung empfiehlt sich ein Erbvertrag. Dieser bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung durch eine Notarin oder einen Notar unter Mitwirkung von zwei Zeugen.
Damit Ihr letzter Wille nicht an Formfehlern scheitert oder unklar formuliert ist, unterstützen wir Sie umfassend bei der Nachlassplanung. Ob es um die präzise Formulierung eines Testaments oder die Errichtung eines massgeschneiderten Erbvertrags geht.
Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung
Im Falle einer plötzlichen Urteilsunfähigkeit durch Unfall oder schwere Krankheit stehen Konkubinatspartner vor grossen rechtlichen Hürden. Anders als bei Ehepaaren hat der Lebenspartner kein automatisches Vertretungsrecht – weder für finanzielle Belange noch für behördliche Angelegenheiten. Ohne entsprechende Vorsorgedokumente muss zwingend die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eingeschaltet werden. Dies führt oft zu langwierigen, bürokratischen Verfahren oder gar zur Einsetzung von fremden Berufsbeiständen, die über Ihre privatesten Angelegenheiten entscheiden.
Besonders belastend ist die Situation im medizinischen Notfall: Da Konkubinatspartner rechtlich als „fremde Personen“ gelten, unterliegen Ärzte der strikten Schweigepflicht. Ohne explizite Ermächtigung darf das Spital den Partner oft weder über den Gesundheitszustand informieren noch Auskünfte erteilen oder ihn in dringende Behandlungsentscheidungen einbeziehen. Dies kann dazu führen, dass Sie in einer Krisensituation von Informationen ausgeschlossen werden und keine Mitsprache bei der medizinischen Versorgung haben.
Um die Selbstbestimmung zu wahren und den Partner handlungsfähig zu machen, sind zwei Dokumente unerlässlich:
Vorsorgeauftrag: Mit diesem Dokument ermächtigen Sie Ihren Partner umfassend zur Personensorge (Alltag), zur Vermögenssorge (Finanzen) sowie zur Vertretung im Rechtsverkehr. Er verhindert ein direktes Eingreifen der KESB und sichert die Handlungsfähigkeit im Haushalt und gegenüber Banken.
Patientenverfügung: Hier halten Sie Ihren medizinischen Willen verbindlich fest (z.B. lebensverlängernde Massnahmen). Gleichzeitig bevollmächtigen Sie Ihren Partner gegenüber dem medizinischen Personal. Damit wird die Schweigepflicht aufgehoben und Ihr Partner als Ansprechpartner für alle medizinischen Entscheidungen legitimiert.
Ein Vorsorgeauftrag unterliegt strengen Formvorschriften: Er muss entweder von Anfang bis Ende handschriftlich verfasst oder durch eine Notarin oder einen Notar öffentlich beurkundet werden. Kontaktieren Sie uns bei Fragen oder Unklarheiten. Gleichzeitig bieten wir attraktive Pauschalangebote an.
Wohneigentum im Konkubinat
Der gemeinsame Hauskauf ist für Konkubinatspaare risikoreich. Es empfiehlt sich meist das Miteigentum, bei dem die Anteile im Grundbuch eingetragen werden. Wichtig ist, im Konkubinatsvertrag oder einem separaten Gesellschaftsvertrag festzuhalten, was bei einer Trennung mit der Immobilie geschieht: Wer darf bleiben? Wie wird der Partner ausgezahlt? Wie wird der Wertzuwachs geteilt?. Ohne Regelung droht bei Streitigkeiten die Zwangsversteigerung (Versilberung).
Liquidation der Gemeinschaft bei Trennung
Scheitert die Beziehung, muss die "einfache Gesellschaft" liquidiert werden. Gemäss Art. 548 ff. OR werden Schulden beglichen, Einlagen zurückerstattet und ein verbleibender Gewinn hälftig geteilt, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Dies kann insbesondere dann zu Ungerechtigkeiten führen, wenn ein Partner zwar weniger Kapital, aber mehr Arbeit (z. B. beim Hausbau) investiert hat. Eine genaue Buchführung über Einlagen und Investitionen während der Beziehung ist daher für die spätere Auseinandersetzung essenziell.
Fazit und Handlungsempfehlungen
Das Konkubinat in der Schweiz bietet Paaren eine moderne und flexible Lebensform. Doch diese Freiheit ist rechtlich mit einem hohen Mass an Eigenverantwortung verbunden. Während die steuerlichen Vorteile bei der Einkommenssteuer oft attraktiv sind, lauern in der Vorsorge, im medizinischen Notfall und im Erbrecht massive Risiken, die ohne gezielte Massnahmen zum finanziellen und persönlichen Verhängnis werden können.
Die wichtigsten Schritte zur Absicherung nochmals auf einen Blick:
Vorsorgecheck: Prüfung der Pensionskassenreglemente und fristgerechte schriftliche Meldung der Lebenspartnerschaft.
Vertragliche Fixierung: Abschluss eines Konkubinatsvertrags, um den Alltag sowie die Folgen einer möglichen Trennung fair und klar zu regeln.
Nachlassregelung: Erstellung eines Testaments oder Erbvertrags unter Ausnutzung der neuen, grosszügigeren Pflichtteilsregeln.
Selbstbestimmung: Erstellung eines Vorsorgeauftrags und einer Patientenverfügung, um im Ernstfall die Handlungsfähigkeit des Partners zu garantieren und KESB-Interventionen zu vermeiden.
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